Fortbildungspflicht für Laserschutzbeauftragte
Betreiben Arztpraxen einen Laser der Klassen 3R, 3B oder 4 ist es erforderlich eine Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Voraussetzung dafür ist, dass der Laserschutzbeauftragte über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt. Die neue optische Strahlenschutzverordnung OStrV fordert nun, dass diese Fachkenntnisse in regelmäßigen Abständen durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen aktualisiert werden (§5 Abs. 2 OStrV). Die Berufsgenossenschaften empfehlen hier eine Frist von 5 Jahren nicht zu überschreiten.
Laserschutzbeauftragte die noch keinen Lehrgang zur Erlangung der Fachkenntnis absolviert haben, sollten sobald als möglich die geforderte Schulung besuchen. Der Kurs muss mit einer erfolgreich abgeschlossenen Prüfung nachgewiesen werden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Seminarangebot.
Die Bestellung eines Laserschutzbeauftragten, welcher die notwendige Fachkenntnis nicht nachweisen kann stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.