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Autor: benjamin

Unzulässigkeit von „Matrixzertifizierungen“

Die DAkkS warnt in ihrer Eigenschaft als nationale Akkreditierungsbehörde vor akkreditierungsrechtlich unzulässigen Geschäftsmodellen im Bereich der Zertifizierung von Managementsystemen.

Zusammenfassung

Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) hat im Rahmen der laufenden Überwachung von akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen vermehrt unzulässige Konstruktionen der Zertifizierung von Managementsystemen festgestellt. Es handelt sich um „Matrix- oder Verbundzertifizierungen“, bei denen an Verbundmitglieder jeweils „Unterzertifikate“ erteilt wurden, obwohl die Anforderungen der einschlägigen Managementsystemnormen und die Anforderungen an das Zertifizierungsverfahren nicht erfüllt waren.

Die Nutzer solcher unzulässigen „Unterzertifikate“ aus Matrix- oder Verbundzertifizierungen sind unter Umständen dem Risiko ausgesetzt, wettbewerbswidrig zu handeln. Denn ein Hinweis auf oder eine Werbung mit derartigen zu Unrecht ausgestellten „Unterzertifikaten“ ist regelmäßig irreführend, weil eine Konformität beworben wird, die nicht korrekt festgestellt worden ist. Mitbewerber, Unternehmensverbände und zahlreiche weitere Stellen könnten den Nutzer wegen solcher Verstöße abmahnen und ggf. sogar gerichtliche Verfahren einleiten. Für die Nutzer der „Unterzertifikate“ könnte dies in der Folge zu erheblichen Kosten führen. Ob ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß im Einzelfall vorliegt, kann durch die DAkkS nicht allgemein beantwortet werden und ist mit hoher Rechtsunsicherheit behaftet.

Darüber hinaus bedeutet die Verwendung des Akkreditierungssymbols der DAkkS durch Nutzer von „Unterzertifikaten“, die unzulässig durch akkreditierte Stellen vergeben wurden, regelmäßig eine Verletzung der Markenrechte der DAkkS. Dieser Verstoß könnte Unterlassungsansprüche der DAkkS gegen die Nutzer auslösen, falls diese z. B. nicht fristgerecht einer Zurückziehungsaufforderung der Zertifizierungsstellen nachkommen sollten. Die DAkkS ist gehalten, jede unzulässige Nutzung des hoheitlichen Akkreditierungssymbols zu unterbinden.

Vorgenannte fehlerhafte Unterzertifikate erfüllen zudem nicht die Anforderungen an Konformitätsnachweise zur Qualitätssicherung und zum Umweltmanagement im Sinne von § 49 VgV und § 6c EU VOB/A und können für den Nutzer zu Erschwerungen bis hin zur Nichtberücksichtigung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge führen. 

Bitte entnehmen Sie den vollständigen Text der amtlichen Mitteilung zur Unzulässigkeit von „Matrixzertifizierungen“ der verlinkten PDF-Datei.

Fortbildungspflicht für Laserschutzbeauftragte

Betreiben Arztpraxen einen Laser der Klassen 3R, 3B oder 4 ist es erforderlich eine Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Voraussetzung dafür ist, dass der Laserschutzbeauftragte über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt. Die neue optische Strahlenschutzverordnung OStrV fordert nun, dass diese Fachkenntnisse in regelmäßigen Abständen durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen aktualisiert werden (§5 Abs. 2 OStrV). Die Berufsgenossenschaften empfehlen hier eine Frist von 5 Jahren nicht zu überschreiten.

Laserschutzbeauftragte die noch keinen Lehrgang zur Erlangung der Fachkenntnis absolviert haben, sollten sobald als möglich die geforderte Schulung besuchen. Der Kurs muss mit einer erfolgreich abgeschlossenen Prüfung nachgewiesen werden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Seminarangebot.

Die Bestellung eines Laserschutzbeauftragten, welcher die notwendige Fachkenntnis nicht nachweisen kann stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

 

Neues Datenschutzgesetz

Ab dem 25. Mai 2018 gilt in der Europäischen Union ein einheiltliches Datenschutzrecht. Stellen Sie sicher, dass Sie sich rechtzeitig auf die neuen Vorschriften vorbereiten.
Gerne können Sie unser Angebot für eine aktuelle Datenschutz-Schulung in Rutesheim sowie Inhouse in Anspruch nehmen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt hierzu hilfreiche Informationen zum Thema Datensicherheit zur Verfügung.

 

Neue Homepage ist online

Im Februar 2018 wurde die neue Internetpräsenz der H+S GmbH veröffentlicht. Es wurden neue optische und inhaltliche Veränderungen vorgenommen. Die neue Menüführung ermöglicht Kunden und Interessenten eine übersichtliche Darstellung unseres Dienstleistungsportfolios.

Änderungen in der Gesellschafterstruktur der H+S GmbH

Zum 31.12.2017 hat Herr Friedrich Schrafft die H+S GmbH als Gesellschafter und Geschäftsführer verlassen. Nach 24 Jahren hat er die Firma in neue Hände übergeben. Die zukünftige Weiterführung ist durch die 3 neuen Gesellschafter Dirk Schrafft, Marinus Goller und Christoph Mantel sichergestellt. Wir möchten Herrn Friedrich Schrafft an dieser Stelle für sein außergewöhnliches Engagement danken und wünschen ihm für seinen verdienten Ruhestand alles Gute.
Das bekannte Portfolio der H+S GmbH wird weiterhin angeboten und soll zukünftig um weitere Bereiche erweitert werden