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Unzulässigkeit von „Matrixzertifizierungen“

Die DAkkS warnt in ihrer Eigenschaft als nationale Akkreditierungsbehörde vor akkreditierungsrechtlich unzulässigen Geschäftsmodellen im Bereich der Zertifizierung von Managementsystemen.

Zusammenfassung

Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) hat im Rahmen der laufenden Überwachung von akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen vermehrt unzulässige Konstruktionen der Zertifizierung von Managementsystemen festgestellt. Es handelt sich um „Matrix- oder Verbundzertifizierungen“, bei denen an Verbundmitglieder jeweils „Unterzertifikate“ erteilt wurden, obwohl die Anforderungen der einschlägigen Managementsystemnormen und die Anforderungen an das Zertifizierungsverfahren nicht erfüllt waren.

Die Nutzer solcher unzulässigen „Unterzertifikate“ aus Matrix- oder Verbundzertifizierungen sind unter Umständen dem Risiko ausgesetzt, wettbewerbswidrig zu handeln. Denn ein Hinweis auf oder eine Werbung mit derartigen zu Unrecht ausgestellten „Unterzertifikaten“ ist regelmäßig irreführend, weil eine Konformität beworben wird, die nicht korrekt festgestellt worden ist. Mitbewerber, Unternehmensverbände und zahlreiche weitere Stellen könnten den Nutzer wegen solcher Verstöße abmahnen und ggf. sogar gerichtliche Verfahren einleiten. Für die Nutzer der „Unterzertifikate“ könnte dies in der Folge zu erheblichen Kosten führen. Ob ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß im Einzelfall vorliegt, kann durch die DAkkS nicht allgemein beantwortet werden und ist mit hoher Rechtsunsicherheit behaftet.

Darüber hinaus bedeutet die Verwendung des Akkreditierungssymbols der DAkkS durch Nutzer von „Unterzertifikaten“, die unzulässig durch akkreditierte Stellen vergeben wurden, regelmäßig eine Verletzung der Markenrechte der DAkkS. Dieser Verstoß könnte Unterlassungsansprüche der DAkkS gegen die Nutzer auslösen, falls diese z. B. nicht fristgerecht einer Zurückziehungsaufforderung der Zertifizierungsstellen nachkommen sollten. Die DAkkS ist gehalten, jede unzulässige Nutzung des hoheitlichen Akkreditierungssymbols zu unterbinden.

Vorgenannte fehlerhafte Unterzertifikate erfüllen zudem nicht die Anforderungen an Konformitätsnachweise zur Qualitätssicherung und zum Umweltmanagement im Sinne von § 49 VgV und § 6c EU VOB/A und können für den Nutzer zu Erschwerungen bis hin zur Nichtberücksichtigung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge führen. 

Bitte entnehmen Sie den vollständigen Text der amtlichen Mitteilung zur Unzulässigkeit von „Matrixzertifizierungen“ der verlinkten PDF-Datei.