TRBA 250 – Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (Stand 02.05.18)
Arbeitgeber im Gesundheitswesen müssen ihren Mitarbeiter aushangpflichtige Gesetze und wichtige Unfallverhütungsvorschriften auf dem aktuellsten Rechtsstand an geeigneter Stelle zur Verfügung stellen. Hierzu zählen bspw. Mutterschutzgesetz, Jugendschutzgesetz, DGUV Vorschriften, Arbeitsstätten-Richtlinie, Technische Regeln etc..
Bei Nichterfüllung kann das bei Kontrollen durch staatliche Behörden Bußgelder nach sich ziehen.
Biologische Arbeitsstoffe definiert diese Technische Regel im weitesten Sinn als Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Wer im Berufsalltag Menschen behandelt oder mit Produkten und Materialien in Berührung kommt, die gefährliche Mikroorganismen freisetzen können, muss sich vor direktem Kontakt schützen. Die Technische Regel erläutert, welche Schutzmaßnahmen Unternehmen und Beschäftigte treffen sollten, um beispielsweise zu vermeiden, dass:
- jemand Bioaerosole einatmet,
- Haut oder Schleimhaut mit Mikroorganismen in Kontakt kommen oder
- bei Schnitt- und Stichverletzungen diese in den Körper gelangen.
Zudem enthält die Technische Regel Informationen zur Gefährdungsbeurteilung, zur Unterweisung der Beschäftigten sowie zu Anzeige- und Aufzeichnungspflichten und zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
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