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Impfpflicht gegen Masern

Impfpflicht gegen Masern ab 1. März 2020

Für Menschen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gilt ab 1. März 2020 eine Impfpflicht gegen Masern. Ein entsprechendes Gesetz wurde vom Bundestag Anfang März beschlossen. Mit dieser Maßnahme soll die Impfquote erhöht und mittelfristig eine Beseitigung der Masern in Deutschland erreicht werden.

Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern, die nach 1970 geboren sind, müssen geimpft sein oder ihre Immunität nachweisen.

Medizinisches Praxispersonal, das ab dem 1. März 2020 eingestellt wird, muss einen ausreichenden Impfschutz gemäß der STIKO-Empfehlungen beziehungsweise eine Immunität gegen Masern nachweisen. Für Mitarbeitende, die schon länger beschäftigt sind, endet die Frist am 31. Juli 2021.

Zukünftig ist jeder Arzt unabhängig von seinem Fachgebiet zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt. So können beispielsweise Frauenärzte nicht nur die Patientin, sondern auch deren Partner impfen und Kinderärzte auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen.

Darüber hinaus müssen Praxisinhaber Personen, die in Gemeinschafts- und Ge­sundheitseinrichtungen arbeiten, über die Impfpflicht aufklären und diese impfen. In Ein­zelfällen müssen sie attestieren, warum eine Impfung nicht möglich beziehungsweise kontraindiziert ist.

Diese Reform hat auch Einfluss auf die Einstellung neuer Mitarbeiter hat. So dürften Gesundheitseinrichtungen ab März 2020 keine Mitarbeiter neu einstellen, die den Impfschutz nicht nachweisen können. Arzt und Mitarbeiter müssten den Impfschutz bis zum 31. Juli 2021 nachweisen. Vorher drohten keine Sanktionen.

Ab Anfang August 2021 müssen Praxisinhaber und andere Arbeitgeber eine Meldung beim Gesundheitsamt machen und unter anderem Name und Geburtsdatum der Person ohne Impfschutz angeben. Werden diese Daten nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht, so drohen empfindliche Geldbußen.

Neben medizinischem Personal gelten diese Vorgaben auch für andere Mitarbeiter, zum Beispiel für Küchen- und Reinigungspersonal, ehrenamtlich Tätige, Praktikanten und Hausmeister.

Das Gesundheitsamt kann nichtgeimpfte Personen zur Beratung vorladen, sie zur Im­pfung auffordern und bei Weigerung Geldbußen oder ein vorläufiges Berufsausübungs­verbot verhängen. Ungeimpfte Mitarbeiter dürfen nicht mehr beschäftigt werden.

Ausnahmen von der Impfpflicht gibt in zwei Fällen. Personen, die mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert ist. Und Menschen, die vor 1971 geboren wurden. Das Gesetz geht hier davon aus, dass sie entweder geimpft sind oder die Masern bereits durchgemacht haben.